Beurlaubungen

Aus wichtigen Gründen kann eine Schülerin / ein Schüler vom Schulunterricht beurlaubt werden. Eine solche Beurlaubung müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig beantragen.

Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer kann eine Schülerin/ einen Schüler bis zu zwei Tage im Halbjahr beurlauben. Darüber hinaus ist die Schulleiterin für die Beurlaubung zuständig.

Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dazu ist der Antrag rechtzeitig schriftlich zu stellen.